Spielerschutz Tätigkeitsbericht 2021

Der neue Glücksspielstaatsvertrag – was hat sich alles geändert? OASIS ALS „GAME-CHANGER“ FÜR DIE GESAMTE GLÜCKSSPIELBRANCHE Aufgrund der föderalistischen Ordnung ist eine einheitliche Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland durch eine Rechtsnorm auf Bundesebene streng genommen gar nicht möglich. Für Fällen, in denen ganz oder teilweise die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer berührt ist, sieht unsere Rechtsordnung Staatsverträge der Bundesländer vor, deren Bestimmungen in den entsprechenden Gesetzen der jeweiligen Bundesländer umgesetzt werden. Da eine bundeseinheitliche Regulierung des Glücksspielmarktes in Deutschland aber immer notwendiger wurde, trat der erste Glücksspielstaatsvertrag am 1. Januar 2008 in Kraft. In einem Urteil vom 8. September 2010 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das staatliche Sportwettenmonopol des ursprünglichen Glücksspielstaatsvertrages gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Infolgedessen unterzeichneten am 15. Dezember 2011 alle Bundesländer, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, einen Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Dieser sah für Anbieter von Sportwetten eine auf sieben Jahre begrenzte Ausnahme vom staatlichen Monopol (sog. Experimentierphase) vor. In der Folge wurden einige Versuche unternommen, den GlüStV oder Teile davon auf juristischem Wege für unwirksam erklären zu lassen. Dieser Umstand sowie der immer lauter werdende Ruf nach der Legalisierung des Online-Marktes führte zum Staatsvertrag zur Neuregelung des Glücksspielmarktes, der am 1. Juli 2021 in Kraft trat. Kurze Zusammenfassung: Mit der Ratifizierung des Neuregelungsstaatsvertrages durch die Bundesländer geht in einem wesentlichen Maße die Regulierung des zuvor unzureichend bis gar nicht regulierten, internetbasierten Glücksspiels einher. Mit zunehmender Verbreitung des Internets und der Nutzung mobiler Medien wuchs gleichzeitig der sogenannte graue und schwarze Online-Markt. Die Kernabsicht des Neuregelungsstaatsvertrages besteht darin, die Befriedigung von Spielbedürfnissen zu kanalisieren und somit den sozialschädlichen Auswirkungen eines unkontrollierten Marktes entgegenzuwirken. Darüber hinaus reagiert der GlüStV 2021 auf die Kritik der fehlenden Kohärenz, indem er die rechtlichen Vorgaben für alle Glücksspielformen in den wesentlichen Inhalten legalisiert. Auch die Forderung nach einer Bundesbehörde zur Aufsicht des Glücksspiels in Deutschland wurde mit dem GlüStV 2021 entsprochen. GlüStV alt GlüStV neu § 2 Anwendungsbereich Spielbanken, Spielhallen, Gaststätten, Pferdewetten, Gewinnspiele im Rundfunk § 2 Anwendungsbereich Spielbanken, Spielhallen, Gaststätten, Pferdewetten, Gewinnspiele im Rundfunk, Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, OnlineCasinospiele. § 5 Werbung Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen und im Internet verboten. § 5 Werbung Es sind Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen und im Internet (…) festzulegen. § 6 Sozialkonzept Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, (…) Sozialkonzepte zu entwickeln. § 6 Sozialkonzept Die Vorgaben bezüglich der Anforderungen an das Sozialkonzept sind deutlich erweitert worden. Hinzu kommen spezielle Vorgaben für das Spiel im Internet in den §§ 6a bis 6j. § 8 Spielersperre Gesperrte Spieler dürfen am Spiel in Spielbanken, an Sportwetten und an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential (Keno, Oddset) nicht teilnehmen. Die Mindestsperrdauer beträgt für Selbst- und Fremdsperren grundsätzlich ein Jahr. Über die Aufhebung der Spielersperre entscheidet der Glücksspielanbieter, der die Sperre verfügt hat. § 8 Spielersperre Gesperrte Spieler dürfen an keinerlei öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an stationären Pferdewetten. Die Mindestsperrdauer beträgt ein Jahr. Im Falle einer Selbstsperre kann die Sperrdauer auf Antrag verkürzt werden. Die Dauer darf aber drei Monate nicht unterschreiten. Im Falle eines Antrags auf Aufhebung einer Selbst- oder Fremdsperre veranlasst die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde die Aufhebung der Sperre. Die Aufhebung wird im Fall einer Selbstsperre nicht vor Ablauf einer Woche und im Fall einer Fremdsperre nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde wirksam. § 9 Glücksspielaufsicht Die Aufsicht des Glücksspiels liegt in der Hand der hierfür zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. § 9 Glücksspielaufsicht Eine neue gemeinsame Glücksspielaufsichtsbehörde mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die bundesweit zuständig ist und die Überwachung des Online-Spiels übernimmt, befindet sich derzeit im Aufbau. 35 34 NEUER GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG EINORDNUNG

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