Spielerschutz Tätigkeitsbericht 2021

SPIELERSPERREN IN DER PRAXIS Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (…) sperren Personen, die dies beantragen oder von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen (…).“ So steht es im GlüStV § 8a Absatz 1, der die Rechtsgrundlage für sämtliche Prozesse im Bereich der Spielersperren bildet. Was einfach klingt, ist im Alltag der Spielerschützerinnen und -schützer ein aufwendiger Prozess, der später noch näher betrachtet wird. Wichtig ist, dass sich die Spielersperre, die auf Grundlage des GlüStV ausgesprochen wird, grundlegend von reinen Hausverboten oder Störersperren unterscheidet. Diese Arten der Sperren liegen in der Verantwortung der jeweiligen Standortleitung beziehungsweise der Vertretung und gelten lediglich unter- nehmensintern. Spielersperren hin- gegen sind lebenslang gültig, wenn der Betroffene keinen Antrag auf Entsperrung stellt. Sie können in der Regel frühestens nach Ablauf des von der sperrwilligen Person vorgegeben Zeitraums auf deren Antrag hin aufgehoben werden (GlüStV §8a Absatz 6) und gelten deutschlandweit. Im Juli 2021 wurde dazu das Sperrsystem OASIS deutlich erweitert. Hieran sind alle Spielbanken, Lotteriegesellschaf- ten, Betreibende von Spielautomaten sowie staatlich konzessionierte Wettbüros und Anbietende von Online-Glücksspielen angeschlossen. Überall dort ist eine Person, die sich in unseren Häusern sperren lässt, auch vom Spiel ausgeschlossen (GlüStV §8 Absatz 3). Die Verantwortung für das aktuelle Sperrsystem liegt beim Regierungs- präsidium Darmstadt. Dort laufen alle Sperren zusammen und auch nur dort können Sperren auf Antrag aufgehoben werden. Sperrverfahren Die Vorgaben des GlüStV 2021 in gelebte Praxis zu überführen, ist eine der zentralen Aufgaben des Spielerschutzes, die volle Kon- zentration und Fingerspitzengefühl erfordert. Definierte Prozesse in den Häusern der MERKUR SPIELBANKEN NRW sorgen für eine reibungslose Umsetzung im Spielbankalltag. Personen, die aus welchen Gründen auch immer nicht mehr am Glücksspiel teilnehmen wollen, können sich bundesweit sperren lassen. Haben die Spielenden die Entscheidung getroffen, teilen sie diese vor Ort den Mitarbeitenden mit. Dann muss der Sperrprozess unmittelbar in Gang gesetzt werden. Zunächst führen die Mitarbeitenden mit dem Gast ein Sperrgespräch, bei dem die Personalien geprüft und der Antrag auf Sperre ausgefüllt wird. Diese Gespräche werden in einer diskreten Umgebung geführt, welche Vertrauen auf- und Hemmschwellen abbauen soll. Nicht selten sind die Gespräche emotional aufgeladen. Das Kompetenzteam der MERKUR SPIELBANKEN NRW ist in Gesprächsführung geschult und bringt Erfahrung aus vielen Gastgesprächen mit, so dass diese in den meisten Fällen sachlich und erfolgreich verlaufen. Selten kommt es vor, dass ein Gast das Gespräch abbrechen möchte. Dann sind die SpielerschützerinVon A wie „Antrag auf Sperre“ bis Z wie „Zugangskontrolle“: Der Spielerschutz ist in den NRWSpielbanken ein weitreichendes Feld. Einen zentralen Teil der Arbeit machen die Spielersperren aus. Sie sind das stärkste Instrument, mit denen sich Menschen und ihr Umfeld vor den Folgen gefährlichen Spielverhaltens schützen können. Seit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) im Sommer 2021, gelten Sperren sowohl für terrestrische als auch für Online-Angebote. Das ist eine wesentliche Verbesserung für einen umfassenden Spielerschutz – auch in der digitalen Welt. nen und -schützer dazu verpflichtet, die Angaben trotzdem ins Sperrsystem einzupflegen. Relevante Daten für den Antrag sind: Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum des Gastes. Im Anschluss an das Gespräch wird der Gast vom Mitarbeitenden nach draußen begleitet. Alle Gespräche im Rahmen des Spielerschutzes und der Sperrverfahren werden mittels eines Protokolls festgehalten, um die im Spielbankengesetz (SpielbG) § 11 vorgeschriebene Pflicht zur Bereitstellung von anonymisierten Daten zur Suchtforschung zu erfüllen. Die gesamte Brisanz des Themas „Sperren“ erfordert eine saubere Dokumentation, besonders im Hinblick auf Haftungsfragen. Die selbstbestimmte Entscheidung ist ein wichtiger Faktor für den Erfolg der Suchtbekämpfung und den Ausstieg aus dem Spiel. Doch manchmal braucht es zusätzlich den Impuls von außen: die Fremdsperre. Diese tätigt nicht der Spielende selbst, sondern eine andere Person. Das kann jemand aus dem sozialen Umfeld sein, der annimmt, dass jemand spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist. Aber auch die Mitglieder des Kompetenzteams der MERKUR SPIELBANKEN NRW können den Sperrprozess anstoßen, wenn sachliche Gründe und überprüfbare Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Fremdsperre vorliegen. Das können Spielsuchtgefährdung, Überschuldung, Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen oder unverhältnismäßige hohe Einsätze sein. Vorausgegangen sind in diesem Fall immer eine Beobachtung des Gastverhaltens und das „Erkennen“ von dramatischen Veränderungen. Bei der Fremdsperre sind die Gäste zunächst vorläufig in allen Häusern der MERKUR SPIELBANKEN NRW vom Spiel ausgeschlossen. Sie bekommen die Möglichkeit, sich selbst zu dem gemeldeten Vorfall zu äußern. Erst danach entscheiden die Glücksspielanbietenden über die Spielersperre. In allen Fällen gilt: Ist die Sperre aktiviert, wird diese unmittelbar im Rezeptionssystem „STEPplay“ aktiv und zeigt demMitarbeitenden an der Rezeption auf dem Bildschirm eine rote Ampel an. Dem Gast wird kein Zutritt gewährt. Neben dem 15-köpfigen Kompetenzteam haben die MERKUR SPIELBANKEN NRW zirka 90 weitere Mitarbeitende an den Standorten in der Durchführung von Sperrverfahren geschult. So ist in allen Häusern zu jeder Zeit die Betreuung durch eine kompetente Kontaktperson gewährleistet. Ziel ist, den unternehmensweiten, standardisierten Prozess zur rechtssicheren Durchführung von Spielersperren zu sichern und jederzeit handlungsfähig zu sein. Der Ausschluss vom Spiel alleine ist oftmals nicht ausreichend, um den gefährdeten Menschen nachhaltig vor Spielsucht und ihren Folgen zu schützen. Er trägt jedoch maßgeblich dazu bei und ergänzt das vielfältige Hilfesystem, welches Suchtgefährdeten und -kranken zur Verfügung steht. „ 37 36 SPIELERSPERREN INSIGHT

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